Allgemeines Zivilrecht

Forderungsbeitreibung / Inkasso

Forderungen werden häufig zu spät und nicht konsequent genug geltend gemacht. Ansprüche müssen zunächst durch Gerichtsurteil oder im Mahnverfahren tituliert werden und können erst anschließend im Zwangsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Der mit der Titulierung verbundene Zeitablauf wird von vielen Schuldnern genutzt.

In der Zwangsvollstreckung gilt sodann der Grundsatz "wer zuerst kommt, malt zuerst". Die Rangfolge bei der Verteilung richtet sich nach der Reihenfolge der gegen den Schuldner laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wer zu lange wartet, wird häufig bestraft.

Grundsätzlich können Sie Ihre Ansprüche jederzeit titulieren. Ab dem Zeitpunkt des Verzuges hat der Schuldner auch Ihre Anwaltskosten und die gesetzliche Verzinsung in Höhe von 5% Punkte über dem Basiszins, bei Unternehmern 8% Punkte über dem Basiszins, zu zahlen.

In Verzug gerät der Schuldner durch die erste Mahnung nach Fälligkeit des Anspruches oder mit Eintritt eines fest vereinbarten bzw. zu ermittelnden Leistungszeitpunktes. Bei Nichtverbrauchern tritt Verzug vier Wochen nach Rechnungszugang ein (§ 286 BGB).

Gehen Sie mit Ihren Ansprüchen daher nicht leichtfertig um und lassen Sie anderen nicht unnötig den Vortritt.

Sorgen Sie für Verzug, im Zweifel durch die erste Mahnung, und bedienen Sie sich eines Anwaltes zur Titulierung ihres Anspruches.

Zum Bereich der Forderungsbeitreibung im weiteren Sinne gehören alle Ansprüche auf Zahlung von Geldleistungen.

Weitergehende Stichworte zum Bereich des Allgemeinen Zivilrechts:

  • Ansprüche auf Vornahme bestimmter Handlungen
  • Ansprüche auf Unterlassung
  • Schadenersatzansprüche jedweder Art
  • Herausgabeansprüche
  • Regressansprüche
  • die Abwehr von Ansprüchen

 

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