Erbrecht und Vermögensnachfolge
Nach dem 2. Weltkrieg ist die Bundesrepublik Deutschland weltweit zu einer der führenden Industrienationen der Welt aufgestiegen. Im Zuge dieser Entwicklung wurden in der Geschichte des Landes erstmals Mittelschichten wohlhabend. Es gilt nun, diesen Wohlstand und die erworbenen Vermögenswerte möglichst ungeschmälert auf die nachfolgende Generation zu übertragen. In der Bundesrepublik werden zur Zeit jährlich ca. 220 Milliarden Euro von einer Generation auf die nachfolgende Generation übertragen.
Dabei sind Erben und Vererben mehr als eine rein juristische Angelegenheiten. Neben steuerlichen und rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Mit dieser Ausnahmesituation muss souverän und einfühlsam umgegangen werden.
Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber nicht für Laien gemacht. Trotzdem setzen viele Erblasser ihr Testament ohne professionelle Hilfe auf. Die Folgen: ein unwirksames Testament und Streit unter den Erben. Beugen Sie vor. Nehmen Sie bei der Planung und Gestaltung ihrer Vermögensnachfolge professionelle Hilfe in Anspruch.
Kommt es unter den Erben zum Streit, weil die Vermögensnachfolge nicht eindeutig geregelt ist, bedarf es juristischer Hilfestellung. Dies kommt übrigens in jedem 5. Erbfall vor.
Vielfach ist nicht bekannt, dass eine vollständige Enterbung von Abkömmlingen und Ehegatten durch Testament gar nicht möglich ist. Dieser Personenkreis ist pflichtteilsberechtigt.
Pflichtteilsberechigte haben allerdings keinen Zugriff auf den Nachlass. Sie sind eben keine Erben. Welche Rechte und Ansprüche haben nun Pflichtteilsberechtigte und wie werden sie durchgesetzt.
Wie verhält es sich, wenn vom Erblassers noch zu Lebzeiten erhebliches Vermögen auf Angehörige oder Dritte übertragen wurde und der Nachlass im Todesfall nahezu entleert ist. Welche Ansprüche haben dann die Erben und die Pflichtteilsberechtigten?
Bei all diesen und vielen weiteren Fragen, ist professionelle Hilfestellung erforderlich.
Nachfolgend einige häufig angesprochene Themenbereiche:
Das Testament
Mit einem Testament werden Vermögensrechte und Vermögenspflichten aus Anlass des Todes einer Person auf eine andere Person übertragen. Die Verteilung des Vermögens des Erblassers wird durch dessen einseitige Willenserklärung geregelt.
Ein Testament ist neben dem Erbvertrag die zweite Form der letztwilligen Verfügung.
Ein Testament kann durch einen Notar und Hinterlegung in amtliche Verwahrung erstellt, aber auch eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, wirksam erstellt werden. Dabei sollte es Ort und Zeit der Abfassung enthalten. Ein Testament kann mit wenigen Ausnahmen jederzeit widerrufen und neu gefasst werden.
Durch ein Testament verfügt der Erblasser, dass Pflichten und Rechte auf bestimmte Personen übergehen sollen.
Dabei kann der Erblasser Bestimmungen hinsichtlich
- Erbeinsetzung,
- Enterbung,
- Pflichtteilsentziehung,
- Beschränkung des Pflichtteils,
- Aussetzung eines Vermächtnisses,
- Auflagen, Teilungsanordnungen, Ausgleichspflichten und
- vieles mehr treffen,
- bis hin zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Eine Sonderform des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig begünstigen und gemeinsame Nachlassverfügungen festlegen, die dann aber auch nicht wieder zurückgenommen werden können.
Die bekannteste Form ist das Berliner Testament, als wechselseitige Verfügung auf Gegenseitigkeit.
Die Erstellung eines Testaments setzt Testierfähigkeit voraus. Diese beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Allerdings muss ein Testament bis zur Erreichung der Volljährigkeit notariell beurkundet werden.
Berliner Testament: Das Berliner Testament eignet sich vor allem für Eheleute. Das Ziel: Der hinterbliebene Ehepartner soll Alleinerbe werden. Der Anspruch der Kinder wird auf den Pflichtteil begrenzt. Oft lässt sich so die Zerschlagung von Vermögen oder der Verkauf von Immobilien verhindern. Doch Vorsicht: In Patchwork-Familien kann das Berliner Testament zum unfreiwilligen Ausschluss der eigenen Kinder vom Erbe führen. Wir beraten Ehepaare umfassend zum Berliner Testament. Dabei berücksichtigen wir auch die Folgen für die Erbschaftsteuer.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine Alternative zum Testament. Mit einem Erbvertrag regelt der Erblasser zu Lebzeiten eine verbindlich Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen für die Erben. Verbindlich heißt, der Erblasser kann den Erbvertrag nicht einseitig ändern. Er darf das Vermögen auch nicht an andere verschenken, etwa um den per Erbvertrag bestimmten Erben nachträglich zu benachteiligen. Kann der Erbe die vertragswidrige Schenkung nachweisen, kann er das Vermögen vom Beschenkten zurückverlangen.
Gesetzliche Erbfolge
Fehlt ein Testament, bestimmt das Gesetz die Erben. Das Erbrecht unterscheidet die gesetzlichen Erben nach ihrem Verwandtschaftsgrad in Rangfolgen. An oberster Stelle stehen Witwen oder Witwer sowie die Kinder des Erblassers als Erben erster Ordnung. Aber auch entferntere Verwandtschaftsgrade, wie Eltern, Großeltern, Tanten, Onkel und andere Verwandte können als Erbberechtigte in Betracht kommen. Wir prüfen in jedem Einzelfall, wer erbberechtigt ist und wie groß sein Anteil am Erbe ist.
Nachfolgend ein Beispiel für Erbquoten: Ein Erblasser hinterlässt Kinder und Ehefrau. In diesem Fall erbt die Witwe ein Viertel des Erbes. Haben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt, steigt der gesetzliche Erbteil der Witwe auf 50 Prozent des Erbes. Die Kinder bekommen in beiden Fällen den Rest. Wir berechnen und ermitteln in jedem konkreten Fall die die wertmäßige Quote für jeden Erben.
Testamentsvollstreckung & Nachlassverwaltung
Wir vertreten Mandanten bei der Testamentsvollstreckung vertrauensvoll in Rat und Tat. Als Testamentsvollstrecker helfen wir bei der Erbauseinandersetzung und verhindern die willkürliche Zerschlagung des Erbes.
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