Übernahme von Heim- und Pflegekosten / Elternunterhaltsansprüche

Während es für die meisten Bürger eine Selbstverständlichkeit ist, dass Eltern ihre Kindern solang unterhalten, bis diese selbstständig sind, sind nicht wenige erstaunt, wenn sie eines Tages Post vom Sozialamt bekommen, das mit einer sog. Rechtswahrungsanzeige Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangt und für die Eltern Unterhaltszahlungen einfordert.

Grundlage für diese Begehren ist § 1601 BGB.

Nach dieser Vorschrift sind Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies betrifft also die Beziehung von Eltern zu Kindern und Großeltern und umgekehrt. Reicht also zum Beispiel die Rente der Eltern nicht mehr aus, um einen Heimplatz zu bezahlen, hat der Elternteil nach vorgenannter Vorschrift unmittelbar einen Anspruch gegen sein Kind. Macht der Elterteil, was häufig vorkommt, den Anspruch nicht selbst geltend, macht es das Sozialamt aus übergeleitetem Recht (§94 SGB XII).

Bedarf des Unterhaltsberechtigten

In einem ersten Schritt ist zunächst der Bedarf zu ermitteln. Eine Bedürftigkeit der Eltern liegt vor, wenn sie sich nicht mehr selbst unterhalten können. Bevor die Kinder in Anspruch genommen werden, ist zu prüfen, ob die Eltern nicht in anderer Weise ihren Unterhalt sicherstellen können. So können sie beispielsweise verpflichtet sein, eine Grundsicherung zu beantragen. Weiterhin sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ebenso heranzuziehen, wie Wohngeld und sonstiges Vermögen, wie Haus und Grundbesitz, Sparguthaben, Wertpapiere und auch Forderungen gegen Dritte (beispielsweise Schenkungen).

Ist der Vermögenseinsatz bzw. die Vermögensverwertung möglich und auch wirtschaftlich, muss das Vermögen mit Ausnahme eines Schonvermögens eingesetzt werden, um den Bedarf zu decken.

Sodann ist auch die Lebensstellung des betreffenden Elternteils zu berücksichtigen. Lebt ein Elternteil beispielsweise in bescheidenen Verhältnissen, besteht kein Anspruch auf Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim von gehobener Kategorie.

Ist nun einerseits der Bedarf ermittelt, muss auf der anderen Seite das zum Unterhalt herangezogene Kind unter Berücksichtung seiner sonstigen Verpflichtungen, aber auch im Stande sein, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts, dem Elternteil Unterhalt zu gewähren, es muss also leistungsfähig sein (§ 1603 I BGB).

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten aus seinem Einkommen

Was der eigene angemessene Unterhalt für das Kind ist, richtet sich dabei individuell nach der im Einzelfall jeweils vorliegenden Lebensstellung, die dem sozialen Rang im Einkommen und Vermögen entspricht. Das unterhaltsverpflichtete Kind muss nicht dauerhaft eine Absenkung seiner Lebensqualität hinnehmen. Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung jedoch dann nicht, soweit das unterhaltsverpflichtete Kind eine nach seinen Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben in Luxus führt.

Vermögen und Einkommen des Unterhaltspflichtigen bleiben insoweit unberücksichtigt, als wie erwähnt, es dem eigenen angemessenen Unterhalt dient, oder andere Unterhaltspflichten erfüllt werden müssen. beispielsweise gegenüber den eigenen Kindern. Eine derartige Verpflichtung ist nämlich ranghöher.

Das zu Wohnzwecken dienende angemessene Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung müssen nicht verwertet werden. Vielmehr können hier notwendige Aufwendungen sogar berücksichtigt werden.

Bei der Ermittlung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie ist nicht von einem Mietpreis auszugehen, der für das Objekt erzielt werden könnte, sondern vielmehr von der Höhe eines ersparten Mietzinses für eine Wohnung, die tatsächlich benötigt würde. Leben so etwa die Unterhaltspflichtigen in einem Einfamilienhaus und benötigen wegen des Auszugs der Kinder nicht mehr einen so großen Wohnraum, ist auch nur von dem ersparten Mietzins in Höhe einer kleineren Wohnung auszugehen.

Investitionen für eine angemessene Altersvorsorge sind ebenfalls zu berücksichtigen. Hier kann es sich beispielsweise um Sparbeträge handeln oder auch Ausgaben für Lebensversicherungen etc..

Veräußerung von Vermögenswerten

Auch beim Elternunterhalt ist das unterhaltspflichtige Kind verpflichtet, den Stamm seines Vermögens einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Es muss ihm jedoch ein Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm zuzubilligen Altersvorsorge in Höhe von bis 5 % des Bruttoeinkommens bei Angestellten und 20 % bei Selbstständigen bis zum Renteneintritt ergäben.

Sind mehrere Kinder vorhanden, haften diese grundsätzlich als Gesamtschuldner für den Elternunterhalt. Jedoch ist für jedes Kind die individuelle Leistungsfähigkeit zu ermitteln. Entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit wird sodann die einzelne Unterhaltsverpflichtung quotenmäßig ermittelt.

Auskunftsanspruch

Um die Leistungsfähigkeit feststellen zu können, hat der Unterhaltsberechtigte bzw. das Sozialamt aus übergeleitetem Recht einen Auskunftsanspruch. Spätestens hier sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, damit das Risiko einer fehlerhaften Auskunft vermieden wird.

Der Unterhaltsanspruch kann schließlich herabgesetzt bzw. gänzlich entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen der Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltpflichtigen schuldig gemacht hat. Die Verletzung der Pflichten kann dabei auch längere Zeit zurückliegen. Ferner kann der Anspruch auf Unterhaltszahlung verwirkt sein, wenn beispielsweise das Sozialamt länger als ein Jahr nach Auskunftserteilung zugewartet hat, den Anspruch geltend zu machen.

Der Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Kindes beträgt derzeit mindestens 1.400,00 €. Der Selbstbehalt ist aufgrund individueller Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu korrigieren. Dies hat erheblichen Einfluss auf eine evtl. Leistungsverpflichtung.

Rangfolge

In der Rangfolge der Unterhaltspflichtigen haften die Kinder des Unterhaltsbedürftigen vor den Enkelkindern, ebenso haften sie vor den Eltern des Unterhaltsberechtigten (§ 1606 BGB).

Sind mehrere Unterhaltsbedürftige vorhanden, und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung aller Unterhaltsansprüche nicht aus, geht man von einem sog. Mangelfall aus. Der Ausgleich der Unterhaltsansprüche richtet sich nach der gesetzlich geregelten Rangfolge.

Es zeigt sich, beim Elternunterhalt verbietet sich jedwede Schematik.

Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Bedürftigkeit zutreffend in Ansatz gebracht und die Leistungsfähigkeit zutreffend ermittelt wurde. Darüber hinaus ist zu prüfen, welche Maßnahmen zur Korrektur des gesetzlichen Selbstbehaltes noch möglich sind. Durch den Zugang der vorerwähnten Rechtwahrungsanzeige werden diese Möglichkeiten begrenzt.

Kommt es zu keiner Einigung, muss die Angelegenheit vor dem zuständigen Familiengericht geklärt werden. Aber auch nach einer erzielten Regelung ist eine Abänderung möglich, wenn sich beispielsweise wesentliche Veränderungen im Einkommen oder beim Vermögen ergeben. Auch derartige Abänderungswünsche können notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Da es sich bei dem Anspruch Pflegekosten der Eltern ganz oder teilweise übernehmen zu müssen, in der Regel um hohe monatliche Dauerlasten handelt, empfiehlt es sich zu Vermeidung, zumindest zur Reduzierung der geltend gemachten Ansprüche anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

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