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07.03.2003

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2003 – 14 U 154/01


Nutzungsvergütung bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Der Berechnung des Gebrauchsvorteils des Käufers bei der Rückabwicklung eines Neuwagenkaufes hatte das OLG Karlsruhe eine  Lebenslaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, hier ein Audi  A6 Quattro TDI 2,5 l V6 Tiptronic von 250.000 km zu Grunde gelegt. Damit ergab sich ein Gebrauchsvorteil in Höhe von 0,4 % des Bruttokaufpreises pro gefahrene 1.000 km.

 

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