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07.03.2003
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2003 – 14 U 154/01
Nutzungsvergütung bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages
Der Berechnung des Gebrauchsvorteils des Käufers bei der Rückabwicklung eines Neuwagenkaufes hatte das OLG Karlsruhe eine Lebenslaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, hier ein Audi A6 Quattro TDI 2,5 l V6 Tiptronic von 250.000 km zu Grunde gelegt. Damit ergab sich ein Gebrauchsvorteil in Höhe von 0,4 % des Bruttokaufpreises pro gefahrene 1.000 km.




