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01.03.2005

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04


Kein MwSt-Nachweis bei Ersatzbeschaffung oberhalb des vom Sachverständigen ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes.

Erwirbt der Geschädigte ein Fahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Fall nicht an.

 

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