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23.05.2006

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04 – und – VI ZR 172/04 – Bundesgerichtshof Urteil vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05


Opfergrenze / Integritätsinteresse

Bis maximal über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen reparieren lässt und durch eine Weiternutzung des Fahrzeuges sein Integritätsinteresse dokumentiert. Dabei muss die Weiternutzung mindestens sechs Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern (Integritätsinteresse).

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