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Land Gericht Wuppertal,, Urteil vom 16.11.2010 -16 O 134/08
Audi RS 4, Avant 4,2 Quattro, 46 PS Minderleistung / Rückerstattung des Kaufpreises
In dem erwähnten Rechtsstreit wurde eine autorisierte Vertragshändlerin der Firma Audi nach zweijährigem Rechtsstreit in die Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Verzinsung abzüglich Gebrauchsvorteil wegen einer Minderleistung des verkauften Fahrzeuges von 46 PS verurteilt. In der Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass das Fahrzeug statt der vom Hersteller angegebenen 420 PS lediglich 373,3 hatte.
Die Minderleistung wurde von der Vertragshändlerin, wie auch vom Hersteller bis zuletzt bestritten. Unter anderem wurde eingewandt, der festgestellte Wert sei um einen Korrekturfaktor von 4,4 % wegen verdeckter Leistungsverluste für angebaute Nebenaggregate, wie Hydraulikpumpe, elektrische Servolenkung u. a. zu korrigieren. Allerdings verblieb es selbst unter Berücksichtigung dieses Korrekturfaktors bei einer Minderleistung von 34 PS.




