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29.11.2006

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06


Ausschluss der Gewährleistung bei falscher Angabe der Laufleistung des verkauften Fahrzeuges

Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Gewährleistung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (Laufleistung), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass sich der Kaufgegenstand nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. nicht für die  gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Bei einem Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges „privat an privat“ wurde ohne Zusatz eine Laufleistung des verkauften Fahrzeuges in den Kaufvertrag aufgenommen. Gleichzeitig wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Später stellte sich heraus, dass der in den Vertrag aufgenommene Kilometerstand nicht der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeuges entsprach, was auch dem Verkäufer nicht bekannt war.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränktem Sinne aufzufassen ist, nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen ist. Haben die Parteien eine verbindliche Laufleistung als Soll-Beschaffenheit vereinbart, stehen beide Regelungen, nämlich die vertraglich vereinbarte Sonderbeschaffenheit (Laufleistung), wie auch der Gewährleistungsausschluss, zumindest aus der Sicht des Käufers, gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Soll-Beschaffenheits-vereinbarung zur Folge haben soll.

Denn bei einem solchen Verständnis wäre die Laufleistungsangabe für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers – ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sachen nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch bzw. nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

 

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