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26.07.2005

Landgericht Köln, Urteil vom 26.07.2005 -28 O 70/05 m.w.N.


Falsche Anzahl der Vorbesitzer als Grund für die Rückabwicklung des Kaufvertrages

Die Anzahl der Vorbesitzer stellt zumindest bei jüngeren Fahrzeugen wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Halteranzahl für die Wertbildung des Fahrzeuges einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar, ohne dass es weiterer Nachforschungen zum Umfang der Nutzung durch die Vorbesitzer bedarf. Die Angabe – laut Kfz-Brief – stellt ferner nicht nur eine unverbindliche Wissenserklärung dar, sondern ist vielmehr – gerade wegen der Bedeutung für den Käufer – unmittelbar Gegenstand der vertraglichen Einigung. Hieran hat sich der Verkäufer festhalten zu lassen.

 

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