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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 35/09
Stundenverrechnungssätze (VW-Urteil)
Der Geschädigte darf auch bei fiktiver Abrechnung mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers seiner Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Unter üblich sind diejenigen Stundenverrechnungssätze, die ein vom Geschädigten beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, zu verstehen. Dabei handelt es sich nicht um Stundenverrechnungssätze, die vom gegnerischen Haftpflichtversicherer vorgegeben werden oder einzelvertraglich von der Haftpflichtversicherung mit einer Werkstatt oder durch Sondervereinbarungen mit Werkstattketten vereinbart wurden, sondern in der Regel um Stundenverrechnungssätze der Schadenskalkulationssysteme Audatex, DAT u.a., die den regionalen markengebundenen Markt wiederspiegeln.
Eine günstigere Abrechnung auf der Grundlage niedrigerer Stundenverrechnungssätze zu Gunsten des Schadensverursachers kommt nur in Betracht, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers darlegen und beweisen kann, dass die Reparatur in einer vorgegebenen Werkstatt den gleichen Qualitätsstandart aufweist, wie eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Bei Fahrzeugen, die nicht älter als drei Jahre sind, kann dem Geschädigten generell keine Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt zugemutet werden.
Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre, ist ein Verweis nur zumutbar, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht nur in markengebundenen Fachwerkstätten warten und reparieren ließ.




