Bußgeldsachen

Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zum Verkehrsanwalt. Denn eine erfolgversprechende Verteidigung im Bußgeldverfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des Beistandes eines Fachanwaltes bedient.

Denken Sie daran: Sie können die Normen des Gerichtsverfahrens nicht im Einzelnen kennen. Und: Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver Sicht können Sie eher belasten als entlasten. Darüber hinaus kennt ein Fachanwalt die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, wie bei Rotlichtüberwachungen und Abstandsmessungen. Fachanwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und wissen, wie Fahrverbote vermieden werden können.

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die drohenden Geldbußen und das Verfahren. Es ist zu unterscheiden zwischen Geldstrafe und Geldbuße. Mit einer Geldstrafe werden Verstöße gegen Strafvorschriften (vgl. Rubrik “Verkehrsstrafsachen“) geahndet, mit einer Geldbuße wird die Begehung von Ordnungswidrigkeiten geahndet, unabhängig von Führerscheinmaßnahmen, wie Fahrverbote von 1 bis 3 Monaten, die ergänzend hinzukommen können.

Das Straßenverkehrsgesetz nennt keinen eigenen Bußgeldrahmen. Geldbußen sind daher nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5–500 Euro für fahrlässiges und höchstens 1.000 Euro für vorsätzliches Handeln.

Es handelt sich um Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für Behörden und Gerichte nicht verbindlich. Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von dort als Zumessungsregel beachtet werden.  Abweichungen von den Regelsätzen bedürfen der Begründung.

Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.

 

Bußgeldkatalog

Wer mit einem Bußgeld belegt wird, hat nicht immer Schuld.

Es gibt undurchschaubare und nicht aufklärbare Sachverhalte und darüber hinaus häufig Verfahrensfehler. Wenden Sie sich deshalb bei einem zweifelhaften Bußgeldbescheid an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er wahrt Ihre Interessen und gibt Ihnen rechtliche Sicherheit.

Rubriken des Bußgeldkataloges

  • Geschwindigkeit
  • Alkohol
  • Abstand
  • Rotlichtfahrten
  • Unfall
  • Vorfahrtsverstöße
  • Wenden, Rückwärtsfahren und Abbiegen
  • Papiere, HU und Technik
  • Sicherheit
  • Straßenbenutzung
  • Überholen
  • Umweltschutz und Sauberkeit
  • Drogen
  • Halten und Parken

Alle Angaben in diesem Bußgeldkatalog sind ohne Gewähr. Irrtümer vorbehalten.

Fahrerlaubnis auf Probe

Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister wird insbesondere vorgenommen bei:

  • Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen
  • Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mindestens 40 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde.
  • Entzug der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit. Diese Tatsache bleibt 10 Jahre lang eingetragen.
  • Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung. Auch dieser Eintrag bleibt 10 Jahre lang bestehen.

 

Punktesystem

Für Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von mindestens 40 Euro werden 1–4 Punkte verhängt, für Straftaten (vgl. Rubrik “Verkehrsstrafsachen“) je nach Art und Schwere des Vorwurfes 5–7 Punkte.

Löschungsfristen

Nach Ablauf einer festgesetzten Tilgungsfrist erfolgt automatisch nach Ablauf einer sog. Überliegefrist eine Löschung der Einträge und Punkte.

Für Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist 2 Jahre. Bei Eintragung wegen einer Straftat beträgt sie im Regelfall 5 Jahre. Liegt der Eintragung jedoch eine Trunkenheitsfahrt zugrunde oder wurde wegen der Straftat die Fahrerlaubnis entzogen, beträgt die Löschungsfrist 10 Jahre. Informieren Sie sich, unter welchen Voraussetzungen und welchen Fristen, Punkte gelöscht werden, bei Ihrem Fachanwalt.

Sind wegen mehrerer Taten Punkte eingetragen, erfolgt die Löschung erst dann, wenn die Tilgungsfrist der letzten Eintragung abgelaufen ist.

Fristbeginn

Die Tilgungsfrist beginnt bei strafrechtlichen Verurteilungen mit dem Tag des erstinstanzlichen Urteils bzw. mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter. Bei Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung.

Auskunft aus dem Register

Wer sich selbst über seine Eintragungen im Verkehrszentralregister erkundigen will, kann dies mit schriftlichem Antrag (Nur per Post, kein Fax!) an das

Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24932 Flensburg

Die Auskunft erfolgt schriftlich. Mit dem Antrag muss eine Identitätsbescheinigung (zum Beispiel die amtlich beglaubigte Unterschrift, eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite des Personalausweises) eingereicht werden, um sicherzustellen, dass nur der Betroffene Auskunft erhält. Der Antrag muss darüber hinaus Vorname, Nachname, Geburtsort und Geburtsdatum enthalten.

Ihr Fachanwalt nimmt eine entsprechende Abfrage vor, wenn es für ihre Interessenvertretung von Bedeutung ist.

Vor Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, ebenso wie vor der Ausfertigung eines Ersatzführerscheines richtet die Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende Anfrage an das Verkehrszentralregister, um sicher zu stellen, dass nichts nachteiliges eingetragen ist, was einer Fahrerlaubniserteilung entgegensteht.

Bei einem Stand von mindestens acht Punkten benachrichtigt die Zentralregisterbehörde die jeweilige örtliche Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen wegen der Möglichkeit des Punkteabbaus zu kontaktieren. Nicht selten werden der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde dabei erstmals im Verkehrszentralregister eingetragene Vorfälle bekannt, die der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs.3 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) Anlass geben, ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Überprüfung einzuleiten, ob der Betroffene eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

Maßnahmen zum Punktestand

Wird ein bestimmter Punktestand erreicht, leitet die Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen ein:

  • ab 8 Punkten: Der Betroffene erhält eine schriftliche Unterrichtung mit Verwarnung und den Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar.
  • ab 14 Punkten: Der Betroffene wird zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Falls er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, erfolgt nur eine schriftliche Verwarnung. Darüber hinaus erfolgt
    • ein schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung.
    • ein Hinweis, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
  • ab 18 Punkten: Es kommt zum Entzug der Fahrerlaubnis. (In bestimmten Fällen kann stattdessen ein 6-monatiges Fahrverbot verhängt werden.)

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Beizubringen ist dafür in der Regel ein Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

 

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