Kraftfahrzeug-Kaufverträge
Unterscheidungskriterien
Kfz Kaufverträge unterscheiden sich zunächst nach der Art des Kaufgegenstandes. Ist der Kaufgegenstand ein Gebrauchtfahrzeug oder ein Neufahrzeug.
Darüber hinaus unterscheiden sie sich nach den Marktteilnehmern, d.h. ob der Vertrag
- zwischen Unternehmern i.S. von § 14 BGB,
- zwischen Privatpersonen „privat an privat“ oder
- zwischen Unternehmern und einem Verbraucher i.S. von § 13 BGB (Verbrauchsgüterkauf)
zustande gekommen ist.
Letztlich ist zu differenzieren, auf welche Art und Weise der Vertrag zustande kam, z.B. aufgrund einer verbindlichen Automobilbestellung mit gesonderter Annahme durch eine Auftragsbestätigung auf der Grundlage eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gefassten Regelwerkes, durch sofortige Annahme eines Angebotes oder im Rahmen eines Fernabsatzvertrages.
Die vorerwähnten Kriterien haben zum Teil unterschiedliche Wirkung auf die Rechtsfolgen, wenn es bei der Umsetzung und Abwicklung des Vertrages sowie in der Folgezeit im Rahmen der Gewährleistung zu Leistungsstörungen kommt.
Form
Ein Schriftformerfordernis für Kfz-Kaufverträge besteht nicht. Die Fassung in Schriftform ist jedoch wegen des von Verkäuferseite angestrebten Gewährleistungsausschlusses bei Gebrauchtfahrzeugen dringend zu empfehlen.
Immer wieder stellen wir unwirksame Verträge im Neufahrzeuggeschäft fest, die zum Teil erst durch Auslieferung der Fahrzeuge geheilt werden.
Fernabsatzverträge
Im Zentrum aller vertraglichen Bemühungen steht das Bestreben des Verkäufers, die gesetzlich geregelte Gewährleistung für Mängel an einer Kaufsache, auszuschließen.
Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss kann nur zwischen Unternehmern sowie zwischen Privatpersonen, und auch nur für Gebrauchtfahrzeuge erreicht werden.
Vertragliche Gewährleistungsausschlüsse in vorformulierten Vertragsformularen sind nur wirksam, wenn die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht ausgeschlossen wird. Eine pauschale Formulierung - unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung - gefährdet die Wirksamkeit der Vereinbarung.
Bei einem so genannten Verbrauchsgüterkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher kann lediglich eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr, etwa durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erreicht werden.
Konnte die Gewährleistung systembedingt nicht vollständig ausgeschlossen werden, kommt es darauf an, ob der Käufer beweisen kann, dass der von ihm behauptete Mangel bereits bei Übergabe des Kaufgegenstandes, d.h. bei Auslieferung des Fahrzeuges vorhanden war. Nur solche Mängel werden vom Gewährleistungsrecht erfasst. War der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden, entsteht er vielmehr erst während der Gewährleistungsfrist und war er auch bei Übergabe noch nicht angelegt, haftet der Verkäufer nicht. In diesen Fällen ist der Käufer auf eine Garantie angewiesen.
Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen hilft dem Käufer eine Beweislastumkehr (§ 476 BGB). Der Verkäufer muss in diesen Fällen beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war, wenn er sich in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes zeigt.
Mangel / Verschleiß
Zwischen Verschleiß und Mangel muss bei Gebrauchtfahrzeugen streng unterschieden werden. Der Reparaturbedarf, der einer üblichen vorangegangenen Nutzung des gebraucht erworbenen Fahrzeuges zuzurechnen ist, stellt keinen Mangel dar, sondern ist Verschleiß. Die gesetzliche Gewährleistung erstreckt sich nur auf Mängel, nicht auf Verschleiß.
Garantie
Die bei Neufahrzeugen vom Hersteller gewährte Garantie ist nicht identisch mit der gesetzlichen Gewährleistung. Sie wird vom Hersteller aus Wettbewerbsgründen gewährt, weil sie der Konkurrent ebenfalls bietet um sich Marktvorteile zu verschaffen.
Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, hat der Hersteller die Möglichkeit die Rechtsfolgen zu gestalten. Sie sind von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich.
Sie bestehen oft nur in einem Anspruch auf Nachbesserung. Rücktritt, Minderung, Ersatzvornahme u.a., d.h. die so genannte Sekundärrechte werden bei erfolgloser Nachbesserung häufig nicht eingeräumt. Die Garantie beschränkt sich auf ständige Nachbesserungen, auch wenn der Mangel immer wieder auftritt.
Umgesetzt werden die Garantieansprüche der Hersteller vom jeweiligen Händler als Vertragspartner des Käufers. Der Händler rechnet seine Leistung sodann mit dem Hersteller im Innenverhältnis ab.
Der entscheidende Unterschied zur Gewährleistung besteht darin, dass der Mangel im Rahmen einer gewährten Garantie nicht bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden sein oder zumindest angelegt sein muss. Er kann auch nach Übergabe innerhalb der Garantiezeit entstehen.
Vertragliche Gewährleistungsausschlüsse in vorformulierten Vertragsformularen sind nur wirksam, wenn die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht ausgeschlossen wird. Eine pauschale Formulierung - unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung - gefährdet die Wirksamkeit der Vereinbarung.
Die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln sowie die Haftung für Körperschäden kann nicht ausgeschlossen werden.
Das Konkurrenzverhältnis zwischen Rücktritt und Anfechtung
Im Gebrauchtwagengeschäfte kommt es nicht selten vor, dass der Käufer über Mängel am Fahrzeug arglistig getäuscht wird. In diesen Fällen kann sich der Käufer entscheiden. Tritt er auf der Grundlage gesetzlicher Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels am Fahrzeug vom Kaufvertrag zurück oder erklärt er die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Entscheidung ist bedeutsam und im Hinblick auf die Rechtsfolgen weitreichend.
Die Anfechtung führt zu wechselseitigen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen. Eine Verpflichtung, dem Vertragspartner die Möglichkeit zur Nacherfüllung einräumen zu müssen, besteht nicht. Es ist dasjenige zurück zu gewähren, um was die Parteien durch die wechselseitigen Leistungen bereichert sind. Beim gewährleistungsrechtlichen Rücktritt sind demgegenüber gezogene Nutzungen und sonst erlangte Vorteile, wie etwa Gebrauchsvorteile, Zinsen usw., in die wechselseitigen Erstattungsansprüche einzubeziehen. Darüber hinaus kommen Schadenersatzansprüche (§ 325 BGB) und Verwendungsersatzansprüche in Betracht.
Mit der Anfechtungserklärung ist der Käufer mit vertraglichen (gewährleistungsrechtlichen) Ansprüchen vollständig ausgeschlossen. Dass der Käufer durch seine Anfechtungserklärung allerdings vollständig auf vertragliche Ansprüche verzichten will, wird oft in dieser Deutlichkeit nicht ausgesprochen. Lässt die Erklärung des Käufers eine Auslegung zu, ist im Zweifel anzunehmen, dass sich der Käufer seine Rechte unter allen rechtlichen Gesichtspunkten vorbehalten will. In diesen Fällen ist vorrangig nach dem Wortlaut der Erklärung zu entscheiden. Erst danach, wenn der Käufer mit seinem im Wortlaut geäußerten Willen nicht durchdringt, kommt subsidiär eine Auslegung seiner Erklärung in Betracht. Die Rechtsfolgen treten dann in entsprechender Reihenfolge ein.
Welche Erklärung für den Käufer günstiger ist, hängt von den Umständen ab und muss im Einzelfall entschieden werden.
Eine Eventualanfechtung ist zulässig.
ebay / mobile.de / autoscout24 usw.
Fahrzeugauktionen kommen immer häufiger vor. Handelt es sich um eine echte Versteigerung besteht kein Widerrufsrecht, auch wenn der Käufer sein Gebot fernmündlich abgibt. Eine Versteigerung liegt vor, wenn der Vertragsabschluss durch Zuschlag eines Auktionators zustande kommt.
Anders ist dies bei Verbraucherkäufen –nicht privat an privat- zum Höchstgebot über die Internetplattform ebay. Hier kommt der Vertrag im Fernabsatz durch Angebot und Annahme zustande, mit der Folge der Möglichkeit des Widderrufs. Zumindest ist der Widerruf in diesen Fällen nach Ansicht des BGH gem. §312d Abs. 4 Nr.5 BGB nicht ausgeschlossen.
Bei Verbrauchsgüterkäufen über mobile.de, autoscout24 oder sonstige Internetplattformen ohne Höchstgebot die im Fernabsatz zustande kommen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Widerrufs.
Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen ab Übergabe/Auslieferung des Kaufgegenstandes (§ 312d Abs. 2 BGB). Erfolgt die Belehrung über das Widerrufsrecht erst nach Vertragsabschluss beträgt die Frist einen Monat. Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt, bemisst sich die Frist nach §312d Abs.2 i.V. m. § 355 BGB.
Leasingverträge
In der Bundesrepublik Deutschland wird das Leasing von Kraftfahrzeugen nahezu ausschließlich als Finanzierungsleasing in Form von Teilamortisationsverträgen praktiziert.
Das Leasingrecht baut auf das Mietrecht auf. Die Leasinggeberin stellt dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines Entgeltes den Vertragsgegenstand für die vereinbarte Vertragslaufzeit zur Nutzung zur Verfügung.
Mietrechtliche Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Leasinggegenstand werden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen dadurch wirksam ausgeschlossen, als der Leasingnehmer durch Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin in die Lage versetzt wird, Gewährleistungsansprüche gegen den oder die Verkäuferin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbst geltend machen zu können. Näheres hierzu später.
In das Entgelt für den Zeitraum der Gebrauchsüberlassung werden nicht die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes, sondern nur der Wertverzehr des Leasinggegenstandes zuzüglich Nebenkosten, wie Zinsen und ein angemessener Gewinn der Leasinggeberin einbezogen. Leasingraten sind daher in der Regel günstiger als Raten einer Anschaffungsfinanzierung. Als Faustformel gilt, je geringer der Wertverlust des Leasinggegenstandes, je niedriger die Leasingrate.
Das Interesse der Leasinggeberin besteht beim Finanzierungsleasing in der Vollamortisation, d.h. in der Abdeckung der Anschaffungskosten zuzüglich Nebenkosten wie vor.
Dies wird durch die kalkulierten Leasingraten, eine eventuelle Sonderzahlung bei Auslieferung des Leasinggegenstandes und durch die Gestellung eines garantierten Restwertes durch einen Händler, der nach Ablauf des Vertrages den Leasinggegenstand zur Verwertung übernimmt, garantiert.
In der Bundesrepublik Deutschland wird derzeit jedes dritte Kraftfahrzeug geleast. Im gewerblichen Bereich liegt der Leasinganteil bereits bei über 60%.
Hier kommen die Vorteile des Leasing voll zum Tragen. Da das benötigte Fahrzeug nicht erworben wird, erhöht sich die Liquidität des Unternehmers oder anders ausgedrückt, sie wird durch die Anschaffung des Leasinggegenstandes nicht beeinträchtigt.
Buchhalterisch wird der Leasinggegenstand mangels Kauf auch nicht linear abgeschrieben, mit der Folge, dass nach Ablauf der Nutzungszeit zu versteuernde außerordentliche Erträge vermieden bleiben. Der Leasingnehmer setzt die Leasingraten, also lediglich den Wertverzehr des Leasinggegenstandes nach Abzug der Mehrwertsteuer entsprechend seinen steuerrechtlichen Verhältnissen als Kosten ab.
So kann festgestellt werden, dass der Leasinganteil in dem Marktbereich, in dem die sogenannten regelbesteuerten Fahrzeuge gehandelt werden, d.h. diejenigen Fahrzeuge, die überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Käufer veräußert werden (Premiumsegment usw.) besonders hoch ist.
Die am häufigsten vorkommende Vertragsgestaltung ist der
Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung.
Zwischen den Parteien wird die Kilometerleistung für die Vertragslaufzeit vereinbart. Zum Vertragsende hat der Leasingnehmer das Fahrzeug zurückzugeben. Einen Anspruch auf Erwerb hat er nicht. Die tatsächliche Laufleistung wird zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Mehrkilometer und Minderkilometer sind auszugleichen.
Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug nicht nur mangelfrei, betriebssicher und verkehrssicher, sondern darüber hinaus in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechendem Erhaltungszustand zurückzugeben.
Hierbei kommt es zwischen den Parteien häufig zum Streit. Im Rahmen der Beurteilung des geschuldeten Rückgabezustandes ist z.B. die Art und Weise der vertraglich vereinbarten Nutzung (ob Stadtverkehr; Überlandverkehr oder eine ähnliche Nutzung) zu berücksichtigen, sofern dies dem Vertrag durch Auslegung entnommen werden kann.
Nicht selten weichen die Vorstellungen der Leasinggeberin und des Händlers, der die weitere Verwertung des Leasinggegenstandes durch Abgabe einer Restwertgarantie übernommen hat, von den Vorstellungen des Leasingnehmers ab.
Als Faustformel gilt, die nach Art und Weise der vertraglich vereinbarten Nutzung zu erwartenden Gebrauchsspuren werden durch die gezahlten Leasingraten abgegolten. Um Streit aus dem Wege zu gehen, empfiehlt es sich, insbesondere, wenn sich kein Folgegeschäft mit der Leasinggeberin anschließt, das Fahrzeug vor der Rückgabe aufbereiten zu lassen.
Zeigen sich Mängel am Leasinggegenstand, ergibt sich aus der Verpflichtung, den Leasinggegenstand nach Ablauf der Vertragslaufzeit in mangelfreiem Zustand zurückgeben zu müssen, dass der Leasingnehmer für die Beseitigung von Mängeln zu sorgen hat. Zu diesem Zweck werden die kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin auf den Leasingnehmer übertragen. Dieser hat die Ansprüche im Interesse der Leasinggeberin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen und im Zweifel durchzusetzen. Die Verpflichtung des Leasingnehmers erstreckt sich auf die Geltendmachung von Nachbesserungsarbeiten am Leasinggegenstand bis hin zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die Rückzahlung des Kaufpreises, als Sekundärrecht des Käufers, kann der Leasingnehmer jedoch nur an die Leasinggeberin Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes verlangen. Anschließend wird der Leasingvertrag im Innenverhältnis unter Berücksichtigung der gezahlten Leasingraten abgerechnet. In der Praxis zeigt sich, die Rückabwicklung lohnt sich. Darüber hinaus verhindert der Leasingnehmer, dass er nach Ablauf der Leasingzeit für nicht beseitigte Mängel am Leasinggegenstand haften muss.
Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen hat der Leasingnehmer ebenfalls im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für die Leasinggeberin zum Zwecke einer sach- und fachgerechten Reparatur des Fahrzeuges geltend zu machen. Die hierfür erforderlichen Abtretungen ergeben sich ebenfalls aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Vertrag zugrunde liegen.
Wertminderungen sind zur Zahlung an die Leasinggeberin zu fordern. Sie werden bei der Rückgabe des Fahrzeuges vom kalkulierten Restwert in Abzug gebracht.
Bei schwerwiegenden Schäden sehen die Leasingbedingungen in der Regel das Recht der Leasinggeberin vor bei einem bestimmten Verhältnis zwischen Reparaturkosten zum Wert des Fahrzeuges frei entscheiden zu können, ob das Fahrzeug repariert werden soll oder nicht. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass der Leasingvertrag über den Kopf des Leasingnehmers abgerechnet wird.
In diesen Fällen hat der Leasingnehmer das Recht zur Übernahme des Fahrzeuges und der Ersatzansprüche gegen Dritte gegen Zahlung der abgezinsten offenen Restleasingraten. Darüber hinaus kann er für einen höheren Verwertungserlös sorgen.
Gerade in diesem Bereich, sowie bei der Durchsetzung der Beseitigung von Mängeln am Fahrzeug, ist zur Vermeidung erheblicher finanzieller Einbußen ein sorgfältiges Studium der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin und ggf. die Inanspruchnahme eines Fachanwaltes erforderlich.
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