Unfallschadensregulierung

Anwaltskosten

Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Anwaltskosten. ebenso wie die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten und alle übrigen Schadenspositionen tragen.

Auf den Geschädigten kommen keine Kosten zu.

Für die außergerichtliche Schadensregulierung benötigen Sie daher nicht einmal eine Rechtsschutzversicherung.

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Gehen Sie daher sofort zum "Fachanwalt für Verkehrsrecht", damit Ihre berechtigten Ansprüche nicht ungerechtfertigt gekürzt werden.

Unfallschadensregulierung

Haftungsansprüche aus Verkehrsunfällen ergeben sich zum einen aus dem allgemeinen Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) i. V. m. der Verletzung von Vorschriften aus der StVO, der Straßenverkehrszulassungsordnung u.a., zum anderen einer nur in wenigen Rechtsgebieten vorzufindenden Gefährdungshaftung.

Ansprüche aus dem Deliktsrecht sind Verschuldensabhängig. Dem Schädiger muss mindestens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Die Gefährdenshaftung ist verschuldensunabhängig. Sie besteht gem. §§ 1, 8 StVG für alle mit Maschinenkraft angetriebenen Fahrzeuge, die nicht an Bahngleise gebunden sind und auf Grund ihrer Beschaffenheit auf ebener Bahn eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erzielen (§ 7 StVG). Die verschuldensunabhängige Haftung erfolgt als Ausgleich dafür, dass der Halter sich das erlaubte Risiko eines Kraftfahrzeuges zu nutze macht.

Die Gefährdungshaftung setzt voraus, dass sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet. Unter Betrieb wird nicht nur die reine Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch starten des Motors verstanden, der Begriff wird im Interesse einer umfangreichen Haftung weit ausgelegt.

Der Betrieb eines Kraftfahrzeuges umfasst alle Vorgänge, die einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Eigenschaft des Kraftfahrzeuges als einer fahrenden bzw. dem Verkehr dienenden Maschine stehen. Mit der Zulassung eines Kraftfahrzeuges hat der Betrieb nicht zu tun.

So kommt beispielhaft eine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Be- und Entladung von Kraftfahrzeugen in Betracht, wie auch einer Haftung für Schäden, die ursächlich von einem Fahrzeug ausgehen, dass aus einem Reisezug transportiert wird.

Die Gefährdungshaftung trifft den Halter, d. h. denjenigen, der das Kfz für eigene Rechte in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt. Der Halter muss nicht personenidentisch sein mit dem Eigentümer.

Der Fahrer eines Fahrzeuges, der nicht Halter ist, haftet gesamtschuldnerische neben dem Halter, allerdings handelt es sich hierbei, wie § 18 Abs. 1 S. 2 StVG zeigt, um eine Haftung für vermutetes Verschulden. Lediglich im Falle der sog. „Schwarzfahrt“ trifft den Fahrer nach § 7 Abs. 3 StVG eine Gefährdungshaftung.

Ein Anspruch aus Gefährdungshaftung entfällt nur, wenn der Schadensverursacher darlegt und beweist, dass das Unfallereignis für ihn unabwendbar war. In allen anderen Fällen, insbesondere, wenn sich herausstellt, dass beide am Unfall beteiligte Verkehrsteilnehmer gegen die StVO verstoßen haben, richtet sich die Haftung danach, die sowohl der Eine wie auch der Andere Verkehrsteilnehmer zu dem Unfallgeschehen beigetragen hat (§ 17 Abs. 1 StVG). Es kommt zu Haftungsquoten, d. h. jede Partei bekommt vom Unfallgegner einen nach Prozentsätzen festgesetzten Teil seines Schadens ersetzt.

Von besonderer Bedeutung ist die Beweislast. Im Deliktsrecht hat der Geschädigte die Beweislast dafür, dass der Schadensverursacher zumindest fahrlässig gehandelt hat. Er muss den Straßenverkehrsverstoß des Schadensverursachers beweisen. Bei der Gefährdungshaftung hat der Schadensverursacher den Beweis zu erbringen, dass das Unfallereignis für ihn unabwendbar war, um den Anspruch seines Unfallgegners fallen zu lassen. Damit ist sichergestellt, dass Schadensereignisse, deren Hergang ungeklärt bleibt zu wechselseitigen Haftungsquoten von 50 zu 50 Prozent führen.

Pflichtversicherung

Wirtschaftlicht steht die Gefährdungshaftung in engem Zusammenhang mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz besteht eine Verpflichtung, Kraftfahrzeuge, die im öffentlichen Verkehrsraum benutzt werden sollen, zu versichern. Damit ist ein gesetzlicher zwang zu einer Versicherung angeordnet, der durch begleitende Maßnahmen im Kraftfahrzeugzulassungsrecht umgesetzt wird und verhindern soll, dass Geschädigte ihre Ansprüche wegen Vermögenslosigkeit von Schadensverursachern nicht durchsetzen können.

Direktanspruch an die Haftpflichtversicherung

Neben den Ansprüchen gegen den Schädiger aus § 823 BGB, den Fahrer aus § 18 StVG und den Halter aus § 7 StVG begründet § 115 VVG einen Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Alle haften als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden. Wenn gleichwirtschaftlich die Klage gegen die Versicherung genügen würde, um einen Titel gegen einen solventen Schuldner zu erreichen, werden in Verkehrsunfallsachen ganz überwiegend auch Fahrer und Halter mitverklagt, damit diese als Parteien des Rechtsstreiten nicht mehr als Zeugen zur Verfügung stehen.

Verkehrsopferhilfe

Kann der Anspruch des Geschädigten aus nachfolgenden Gründen nicht durchgesetzt werden, kommt ein Anspruch gegen die Verkehrsopferhilfe e. V. in Betracht. Ein Anspruch gegen den Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe besteht, wenn

  • Das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,
  • die auf Grund eines Gesetztes erforderliche Haftpflichtversicherung zu Gunsten des Halters, des Eigentümers und des Führers des Fahrzeuges nicht besteht,
  • für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schadensverursacher den Eintritt des Schadens für den er Ersatzpflichtig und verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbei geführt hat oder
  • wenn über das Vermögen des Leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Die Haftung tritt nur ein, soweit der Geschädigte den Ersatz seines Schadens, weder von einem anderen Schadensversicherer noch vom Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeuges zu erlangen vermag (§ 12 Abs. 2 PflVG).

Im häufigsten Fall, wenn der Schadensverursacher durch Unfallflucht nicht ermittelt werden kann, leistet die Verkehrsopferhilfe nur Ersatz für den eingetretenen Personenschaden. Schmerzensgeldzahlungen erfolgen nur, wenn sie wegen der besonderen Schwere der Verletzungen zur Vermeidung einer groben Unbeliebtheit erforderlich sind.

Verkehrsunfälle mit Auslandsberührung

Unfälle im Inland mit ausländischen Fahrzeugen werden nicht grenzüberschreitend mit der ausländischen Versicherung, sondern mit Regulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung im Inland reguliert. Die Regulierung des Schadens richtet sich nach inländischem Recht.

Auslandsunfälle

Bei Verkehrsunfällen im Ausland können Geschädigte zwischenzeitlich Ihre Schadensersatzansprüche im Heimatland bei einem dort ansässigen Regulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung geltend machen. Ist ein Repräsentant der ausländischen Versicherung nicht vorhanden, oder verzögert sich die Regulierung über bestimmte Fristen, kann die Verkehrsopferhilfe e. V. als Entschädigungsstelle in Anspruch genommen werden.

Scheitert die außergerichtliche Regulierung kann der Geschädigte an seine, Wohnort Klage gegen den Versicherer des Schädigers unter der Voraussetzung erheben, dass sich der Unfall im EU-Ausland ereignet hat, der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat und der Versicherer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ansässig ist.

Kommt es zu einem Verkehrsunfall im Ausland zwischen zwei in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fahrzeugen, so kann der Geschädigte an seinem Wohnsitz in Deutschland seine Ansprüche geltend machen und notfalls klagen. In diesem Fall findet sogar deutsches Recht Anwendung.

Die Darstellung zeigt, dass das Verkehrsunfallrecht umfangreich und kompliziert ist. Um keine Ansprüche zu verlieren ist es sinnvoll, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

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