Verkehrsstrafsachen

Ohne Beistand durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ist eine sachgerechte Interessenvertretung und Verteidigung in Verkehrsstrafsachen nicht möglich. Isolierte Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht reichen hierfür nicht aus.

Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkung auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungs-rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.

Allein ein qualifizierter Fachanwalt für Verkehrsrecht mit entsprechender Zusatzqualifikation und Erfahrung hat es in der Hand, spätere Maßnahmen der Führerscheinbehörde zu stoppen oder Leistungsverweigerungen des Versicherers zu verhindern. Anfängliche Fehler können später meist nicht mehr gutgemacht werden. Der Fachanwalt kennt sich im versicherungs-rechtlichen Bereich im Hinblick auf drohende Regresse der Versicherungen wie auch mit Deckungsschutzversagen wegen grober Fahrlässigkeit aus.

Zu vermeidende Rechtsfolgen

Verkehrsstraftaten werden mit Geld- und Haftstrafen geahndet, je nachdem wie schwerwiegend der Vorwurf ist. Darüber hinaus kommen Führerscheinmaßnahmen in Betracht. Es droht die Entziehung des Führerscheines (§ 69 ff. StGB).

Zusätzlich sieht der Sanktionskatalog je nach Verstoß und Schwere 5 bis 7 Punkte mit einer Eintragungsstandzeit im Flensburger Verkehrszentralregister von 5 Jahren vor.

Häufig wird verkannt, Sie sind vorbestraft.

Häufigste Verkehrsstraftaten:

Alkoholfahrten § 316 StGB
Rücksichtsloses Fahren im Verkehr § 315c StGB
Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfall §§ 229, 230 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
Nötigung § 240 StGB
Fahrlässige Tötung bei Verkehrsunfall § 222 StGB
Beleidigungsdelikte § 185 ff. StGB
Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG

 

Erste Verhaltensregel:

Grundsätzlich steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu, wenn Sie als Beschuldigter von einer Ermittlungsbehörde angeschrieben werden.

Wir empfehlen Ihnen dringend, hiervon Gebrauch zu machen und vor Abgabe einer Einlassung einen Verteidiger zu konsultieren.

Häufig sind die ersten Maßnahmen in einer Rechtsverteidigung die Wichtigsten, die über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.

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